Leistungen der Pflegeversicherung

Pflegebedürftige Gäste, die zeitlich befristet in unserer Einrichtung versorgt werden, können hierfür einen Zuschuss der Pflegeversicherung beantragen:

Leistungen der Kurzzeitpflege

Gemäß § 42 SGB XI besteht Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung für zeitlich befristete vollstationäre Pflege, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und teilstationäre Pflege nicht ausreicht.
Kosten in Höhe von bis zu 1.774 € pro Kalenderjahr können übernommen werden (nur Kosten der Pflege, Betreuung und Ausbildung).

Leistungen für Ersatz-/ Verhinderungspflege

Gemäß § 39 SGB XI übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege, wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist.
Die Kosten in Höhe von bis zu 1.612 € pro Kalenderjahr können übernommen werden (nur Kosten der Pflege, Betreuung und Ausbildung).
Voraussetzung für diese Leistung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Ein Gast der Kurzzeitpflege in unserer Einrichtung kann somit in vielen Fällen einen Gesamtzuschuss von maximal 3.386 € pro Kalenderjahr erhalten.
Entsprechende Anträge sind vor Inanspruchnahme an die jeweilige Pflegekasse zu stellen.