| Leistungen der Öffentlichen Hand Für jeden pflegebedürftigen Gast der Kurzzeitpflege, bei dem die Vorraussetzungen mindestens der Pflegestufe I vorliegen, kann unsere Einrichtung den jeweiligen Kostenanteil für Investitionskosten
(13,11 € bei Einzelzimmerunterbringung) im Rahmen des Landes-Pflegegesetzes direkt mit dem Sozialamt abrechnen (und dies unabhängig von Einkommen und Vermögen des Gastes).
Sollte der Gast die für ihn verbleibenden Kosten (in der Regel 33,00 € pro Tag für Unterkunft & Verpflegung) nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen aufbringen können, besteht im Einzelfall gegebenenfalls Anspruch auf Sozialhilfe.
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