Evangelische Altenhilfe Mülheim an der Ruhr gemeinnützige GmbH
Haus Ruhrgarten | Haus Ruhrblick
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Langzeitpflege

 
 

 

Leistungen der Öffentlichen Hand

Jeder pflegebedürftige Bewohner hat Anspruch auf Unterstützung durch die Öffentliche Hand, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung sowie eigenes Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, die jeweils anfallenden Heimkosten in voller Höhe zu decken:

1. Pflegewohngeld

In den Fällen, in denen eine Bewohnerin oder ein Bewohner von der Pflegekasse mindestens in die Pflegestufe 1 eingestuft wurde und nicht in der Lage ist, das gesamte Heimentgelt einschließlich der gesondert berechenbaren Aufwendungen (Investitionskosten) unter Berücksichtigung seines Einkommens aus eigenen Mitteln zu bestreiten, wird nach § 14 Pflegegesetz NW Pflegewohngeld gewährt, sofern etwa vorhandenes Vermögen die z. Zt. geltende Vermögensschongrenze von 10.000 € nicht übersteigt.

Der Investitionskostenanteil – und damit der maximale Pflegewohngeldanspruch – bei Versorgung im Haus Ruhrgarten beträgt 364,74 € im Doppelzimmer bzw. 398,81 € im Einzelzimmer. Der monatliche Investitionskostenanteil bei Versorgung im Haus Ruhrblick beträgt 303,29 €.

Den Antrag auf Pflegewohngeld stellt die Pflegeeinrichtung beim zuständigen Sozialamt.

2. Sozialhilfe

Für verbleibende, ungedeckte Heimkosten, die nicht durch Leistungen der Pflegeversicherung, Eigenmittel und Pflegewohngeld getragen werden können, besteht Anspruch auf Sozialhilfe gemäß SGB XII. Wichtig ist hierbei, den eventuellen Anspruch auf Sozialhilfe vor Heimaufnahme zu klären, da Sozialhilfeleistungen immer erst ab Bekanntgabe gewährt werden.

Vor Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen müssen eventuell vorhandene Ersparnisse weitestgehend eingesetzt werden. Die derzeit gültige Vermögensschongrenze beträgt 2.600 €.

Der Antrag auf Sozialhilfe ist vom Bewohner selbst (bzw. seinem Angehörigen oder Bevollmächtigten) vor Heimaufnahme beim zuständigen Sozialamt zu stellen.